Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Kunde wird insbesondere auf die Bestimmungen des Paragrafen 10 hingewiesen.

1. INTERPRETATION:

1.1 Definitionen:

"Bestechungsgesetze"des Bestechungsgesetzes 2010 und aller anderen anwendbaren rechtsvorschriften, gesetzlichen Instrumente und Vorschriften des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Bestechung und Korruption;
“Geschäftstag“einen Tag (außer einem Samstag, Sonntag oder Feiertag), an dem Banken in London für Geschäfte geöffnet sind;
“Bedingungen“ die in diesem Dokument in der von Zeit zu Zeit gemäß Ziffer 13.5 geänderten Bedingungen;
“Vertrag“ der Vertrag zwischen Prowrap und dem Kunden über den Verkauf und Kauf der Waren, der diesen Bedingungen und gegebenenfalls den Bedingungen des Handelsvertrags unterliegt;
“Customer“die Person oder Firma, die die Waren von Prowrap kauft;
"Lieferort"der vereinbarte Ort, an dem Prowrap die Waren gemäß Abschnitt 4.2.1 an den Kunden liefern soll, oder der Ort, an dem der Kunde die Waren gemäß Abschnitt 4.2.2 von Prowrap abholen wird;
“Höhere Gewaltereignis“ ein Ereignis oder ein Umstand, der sich der angemessenen Kontrolle einer Partei entschließt;
“Waren“ die in der Bestellung genannten Waren (oder teile davon);
“Befehl“die Bestellung des Kunden für die Ware;
“Prowrap“Prowrap UK Limited (registriert in England und Wales unter der Firmennummer 04527914).
“Spezifikation“alle Spezifikationen für die Waren, einschließlich aller zugehörigen Pläne und Zeichnungen, die vom Kunden und Prowrap schriftlich vereinbart wurden;
"Handelsvereinbarung"eine Vereinbarung zwischen Prowrap und dem Kunden, die Teil des Vertrags über den Verkauf der Waren ist und besondere Bedingungen für die Lieferung der Waren durch Prowrap an den Kunden festlegt.

1.2 Auslegung:

1.2.1 Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung ist ein Verweis auf ein solches Gesetz oder eine solche Bestimmung in der geänderten oder neu in Kraft getretenen Fassung. Ein Verweis auf eine satzungsmäßige oder gesetzliche Bestimmung umfasst alle nach diesem Gesetz oder der gesetzlichen Bestimmung erlassenen nachrangigen Rechtsvorschriften in der geänderten oder neu erlassenen Fassung.

1.2.2 Jeder Satz, der durch die Begriffe eingeführt wird, einschließlich, insbesondere oder ein ähnlicher Ausdruck, ist als veranschaulichend auszulegen und darf den Sinn der diesen Begriffen vorausgehenden Wörter nicht einschränken.

1.2.3 ein Verweis auf das Schreiben oder Schreiben umfasst Faxe und E-Mails.

2. VERTRAGSGRUNDLAGE

2.1 Vorbehaltlich Ziffer 2.2 gelten diese Bedingungen für den Vertrag unter Ausschluss anderer Bedingungen, die der Kunde durchsetzen oder umsetzen will oder die durch Handel, Gepflogenheit, Praxis oder Geschäftsverlauf impliziert werden.

2.2 Bei Konflikten oder Unklarheiten zwischen den Bedingungen der Bedingungen und der Handelsvereinbarung haben die in der Handelsvereinbarung festgelegten Bedingungen Vorrang.

2.3 Die Bestellung stellt ein Angebot des Kunden zum Kauf der Waren gemäß diesen Bedingungen und gegebenenfalls einer Handelsvereinbarung dar. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Bedingungen der Bestellung und alle anwendbaren Spezifikationen vollständig und korrekt sind.

2.4 Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn Prowrap eine schriftliche Annahme der Bestellung ausstellt, wodurch der Vertrag zustande kommt.

2.5 Der Kunde verzichtet auf jedes Recht, sich ansonsten auf eine Klausel zu verlassen, die mit Dokumenten des Kunden bestätigt, geliefert oder in diesen enthalten ist, die mit diesen Bedingungen unvereinbar sind.

2.6 Alle von Prowrap erstellten Muster, Zeichnungen, Beschreibungen oder Werbematerialien sowie alle in den Katalogen oder Broschüren von Prowrap enthaltenen Beschreibungen oder Abbildungen werden ausschließlich zu dem Zweck erstellt, eine ungefähre Vorstellung von den darin genannten Waren zu vermitteln. Sie sind weder Vertragsbestandteil noch vertragsgemäß.

2.7 Ein von Prowrap abgegebenes Angebot für die Waren stellt kein Angebot dar. Ein Angebot gilt für die im Angebot angegebene Frist und wenn keine Frist von 20 Werktagen ab Ausstellungsdatum angegeben wird.

3. WAREN

3.1 Die Waren werden auf der Website von Prowrap in der durch geltende Spezifikationen geänderten Fassung beschrieben.

3.2 Soweit die Waren gemäß einer vom Kunden bereitgestellten Spezifikation hergestellt werden sollen, stellt der Kunde Prowrap von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Ausgaben, Schäden und Verlusten (einschließlich aller direkten, indirekten oder Folgeschäden und entgangenen Gewinne) frei , Reputationsverlust und alle Zinsen, Strafen sowie rechtlichen und anderen angemessenen beruflichen Kosten und Ausgaben), die Prowrap im Zusammenhang mit Ansprüchen gegen Prowrap wegen tatsächlicher oder angeblicher Verletzung der geistigen Eigentumsrechte Dritter, die sich aus oder im Zusammenhang ergeben, erleiden oder entstehen mit der Nutzung der Spezifikation durch Prowrap. Diese Klausel 3.2 gilt auch nach Beendigung des Vertrages.

3.3 Prowrap behält sich das Recht vor, die Spezifikation der Waren zu ändern, wenn dies aufgrund geltender gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen erforderlich ist.

4. LIEFERUNG

4.1 Prowrap stellt sicher, dass:

4.1.1 Jeder Lieferung der Waren liegt ein Lieferschein bei, auf dem das Datum der Bestellung, alle relevanten Kunden- und Prowrap-Referenznummern sowie die Art und Menge der Waren (einschließlich der Codenummer der Waren, sofern zutreffend) aufgeführt sind. Und

4.1.2 Wenn Prowrap vom Kunden verlangt, Verpackungsmaterial an Prowrap zurückzusenden, wird dies deutlich auf dem Lieferschein angegeben. Der Kunde stellt solche Verpackungsmaterialien zu den von Prowrap angemessenerweise verlangten Zeiten zur Abholung bereit. Die Rücksendung von Verpackungsmaterial erfolgt auf Kosten von Prowrap.

4.2 Die Bestellung bestätigt die Lieferanweisungen einschließlich des Lieferortes und wenn:

4.2.1 Prowrap hat sich bereit erklärt, die Waren an den Kunden zu liefern. Die Lieferung der Waren erfolgt an den in der Bestellung angegebenen Ort oder an einen anderen Ort, den die Parteien jederzeit vereinbaren können, nachdem Prowrap dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Waren bereit sind. oder .

4.2.2 Der Kunde muss die Waren abholen, dann muss der Kunde die Waren innerhalb von drei Werktagen auf dem Gelände von Prowrap in Unit 5/6 Lodge Causeway Trading Estate Fishponds Bristol BS16 3JB oder an einem anderen Ort abholen, den Prowrap vor der Lieferung mitteilen kann von Prowrap, der dem Kunden mitteilt, dass die Waren bereit sind.

4.3 Die Lieferung erfolgt entweder auf:

4.3.1 der Abschluss des Entladens der Waren am Lieferort, wenn Prowrap die Waren gemäß Abschnitt 4.2.1 liefert; oder

4.3.2 die Fertigstellung der Verladung der Ware am Lieferort, wenn der Kunde die Ware gemäß Ziffer 4.2.2 abnimmt.

4.4 Die angegebenen Liefertermine sind nur ungefähre Angaben und die Lieferzeit ist nicht ausschlaggebend. Prowrap haftet nicht für Verzögerungen bei der Lieferung der Waren, die durch ein Ereignis höherer Gewalt oder durch das Versäumnis des Kunden verursacht werden, Prowrap angemessene Lieferanweisungen oder andere Anweisungen zu geben, die für die Lieferung der Waren relevant sind.

4.5 Wenn Prowrap die Waren nicht liefert, beschränkt sich seine Haftung auf die Kosten und Ausgaben, die dem Kunden für die Beschaffung von Ersatzwaren ähnlicher Beschreibung und Qualität auf dem günstigsten verfügbaren Markt entstehen, abzüglich des Preises der Waren. Prowrap übernimmt keine Haftung für die Nichtlieferung der Waren, soweit diese Nichtlieferung auf ein Ereignis höherer Gewalt oder auf das Versäumnis des Kunden zurückzuführen ist, Prowrap angemessene Lieferanweisungen oder andere Anweisungen zu geben, die für die Lieferung der Waren relevant sind.

4.6 Wenn der Kunde die Lieferung der Waren nicht innerhalb von drei Werktagen, nachdem Prowrap dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Waren bereit sind, entgegennimmt oder annimmt, gilt dies, es sei denn, diese Nichterfüllung oder Verzögerung ist auf ein Ereignis höherer Gewalt oder die Nichteinhaltung von Prowrap zurückzuführen Verpflichtungen aus dem Vertrag:

4.6.1 Die Lieferung der Waren gilt um 9.00 Uhr am dritten Werktag nach dem Tag, an dem Prowrap dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Waren bereit sind, als abgeschlossen. Und

4.6.2 Prowrap lagert die Waren bis zur Lieferung und stellt dem Kunden alle damit verbundenen Kosten und Ausgaben (einschließlich Versicherung) in Rechnung.

4.7 Wenn zehn Geschäftstage nach dem Tag, an dem Prowrap dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Waren zur Lieferung bereit sind, der Kunde sie nicht entgegengenommen oder angenommen hat, kann Prowrap die Waren ganz oder teilweise weiterverkaufen oder auf andere Weise darüber verfügen, und zwar nach Abzug eines angemessenen Betrags Lager- und Verkaufskosten, berechnen dem Kunden etwaige Überschreitungen des Warenpreises oder stellen dem Kunden etwaige Unterschreitungen des Warenpreises in Rechnung.

4.8 Wenn Prowrap bis zu 5 % mehr oder weniger als die bestellte Warenmenge liefert, kann der Kunde diese nicht ablehnen, aber nach Erhalt der Mitteilung des Kunden, dass die falsche Warenmenge geliefert wurde, wird eine anteilige Anpassung vorgenommen zur Bestellrechnung.

4.9 Prowrap kann die Waren in Teillieferungen liefern, die gesondert in Rechnung gestellt und bezahlt werden. Lieferverzug oder Zahlungsverzug berechtigt den Kunden nicht, eine andere Rate zu stornieren.

5. QUALITÄT

5.1 Prowrap gewährleistet, dass die Waren bei der Lieferung und für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Lieferdatum („Garantiezeitraum“):

5.1.1 entsprechen in allen wesentlichen Punkten ihrer Beschreibung und allen anwendbaren Spezifikationen;

5.1.2 frei von Materialfehlern in Konstruktion, Material und Verarbeitung sein; und

5.1.3 von zufriedenstellender Qualität sein (im Sinne des Sale of Goods Act 1979).

5.2 Vorbehaltlich Ziffer 5.3, wenn:

5.2.1 Der Kunde teilt Prowrap innerhalb einer angemessenen Zeit nach Feststellung schriftlich mit, dass einige oder alle Waren nicht der in Abschnitt 5.1 dargelegten Garantie entsprechen.

5.2.2 Prowrap erhält angemessene Gelegenheit, diese Waren zu prüfen; Und

5.2.3 der Kunde (auf Aufforderung von Prowrap) diese Waren auf Kosten des Kunden an den Geschäftssitz von Prowrap zurücksendet, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde,

Prowrap wird nach eigenem Ermessen die mangelhaften Waren reparieren oder ersetzen oder den Preis der mangelhaften Waren vollständig erstatten.

5.3 Prowrap haftet nicht für die Nichteinhaltung der in Abschnitt 5.1 dargelegten Garantie durch die Waren in einem der folgenden Fälle:

5.3.1 der Kunde diese Waren nach Ankündigung gemäß Ziffer 5.2 weiter nutzt;

5.3.2 der Mangel dadurch entsteht, dass der Kunde die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen von Prowrap hinsichtlich der Lagerung, Inbetriebnahme, Installation, Nutzung und Wartung der Waren oder (sofern keine solchen vorhanden sind) die gute Handelspraxis diesbezüglich nicht befolgt hat;

5.3.3 der Mangel dadurch entsteht, dass Prowrap einer Zeichnung, einem Entwurf oder einer Spezifikation des Kunden folgt;

5.3.4 der Kunde Änderungen oder Reparaturen an solchen Waren ohne die schriftliche Zustimmung von Prowrap durchführt;

5.3.5 der Mangel entsteht durch fairen Verschleiß, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit oder ungewöhnliche Lagerung oder Arbeitsbedingungen; oder

5.3.6 Die Waren unterscheiden sich von ihrer Beschreibung oder der Spezifikation aufgrund von Änderungen, die vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass sie den geltenden gesetzlichen oder regulatorischen Anforderungen entsprechen.

5.4 Sofern in dieser Klausel 5 nichts anderes bestimmt ist, übernimmt Prowrap gegenüber dem Kunden keine Haftung für die Nichteinhaltung der in Klausel 5.1 dargelegten Garantie durch die Waren.

5.5 Die in den Abschnitten 13 bis 15 des Sale of Goods Act 1979 implizierten Bedingungen sind im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang vom Vertrag ausgeschlossen.

5.6 Diese Bedingungen gelten für alle von Prowrap reparierten oder ersetzten Waren.

6. EIGENTUM UND RISIKO

6.1 Die Gefahr der Ware geht nach Lieferung auf den Kunden über.

6.2 Das Eigentum an der Ware geht erst nach:

6.2.1 Prowrap erhält die vollständige Zahlung (in bar oder frei verfügbaren Mitteln) für die Waren und alle anderen Waren, die Prowrap dem Kunden geliefert hat und für die die Zahlung fällig geworden ist; in diesem Fall geht das Eigentum an den Waren zu diesem Zeitpunkt über der Zahlung aller dieser Beträge; Und

6.2.2 Der Kunde veräußert die Ware, in diesem Fall geht das Eigentum an der Ware zum in Ziffer 6.4 genannten Zeitpunkt an den Kunden über.

6.3 Bis zur Überbindung des Eigentums an der Ware an den Kunden hat der Kunde

6.3.1 die Waren getrennt von allen anderen Waren im Besitz des Kunden lagern, sodass sie eindeutig als Eigentum von Prowrap erkennbar bleiben;

6.3.2 keine Kennzeichnungoderin oder Verpackung auf oder in Bezug auf die Ware entfernen, verunstalten oder verschleiern;

6.3.3 die Ware in einem zufriedenstellenden Zustand zu halten und gegen alle Risiken zum vollen Preis ab dem Lieferdatum versichert zu halten;

6.3.4 Prowrap unverzüglich benachrichtigen, wenn es einem der in Abschnitt 9.1 aufgeführten Ereignisse ausgesetzt wird; Und

6.3.5 Geben Sie Prowrap die Informationen zu den Waren, die Prowrap von Zeit zu Zeit benötigt.

6.4 Vorbehaltlich Klausel 6.5 kann der Kunde die Waren im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs (jedoch nicht anderweitig) weiterverkaufen oder nutzen, bevor Prowrap die Zahlung für die Waren erhält. Wenn der Kunde die Ware jedoch vor diesem Zeitpunkt weiterverkauft:

6.4.1 es handelt als Auftraggeber und nicht als Vertreter von Prowrap; Und

6.4.2 Das Eigentum an den Waren geht unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Weiterverkaufs durch den Kunden von Prowrap auf den Kunden über.

6.5 Wenn der Kunde einem der in Abschnitt 9.1 aufgeführten Ereignisse ausgesetzt ist, bevor das Eigentum an den Waren auf den Kunden übergeht, hat Prowrap ohne Einschränkung anderer Rechte oder Rechtsbehelfe Folgendes:

6.5.1 Das Recht des Kunden, die Ware weiterzuverkaufen oder im ordentlichen Geschäftsgang zu verwenden, erlischt sofort; und

6.5.2 Prowrap kann jederzeit:

(a) vom Kunden verlangen, alle in seinem Besitz enthaltenen Waren zu liefern, die nicht weiterverkauft oder unwiderruflich in ein anderes Produkt eingebaut wurden; und

(b) wenn der Kunde dies nicht unverzüglich tut, betreten Sie die Räumlichkeiten des Kunden oder Dritter, in denen die Ware gelagert wird, um sie wiederzuerlangen.

7. PREIS UND ZAHLUNG

7.1 Der Preis der Waren ist der in der Bestellung angegebene Preis oder, falls kein Preis angegeben ist, der Preis, der in der dem Kunden zur Verfügung gestellten Prowrap-Preisliste festgelegt ist und zum Zeitpunkt der Lieferung oder gegebenenfalls in Kraft ist die Handelsvereinbarung

7.2 Der Preis der Ware:

7.2.1 schließt Beträge in Bezug auf die Mehrwertsteuer („MwSt.“) aus, die der Kunde zusätzlich zum geltenden Satz an Prowrap zu zahlen hat, vorbehaltlich des Erhalts einer gültigen Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer; Und

7.2.2 schließt die Kosten und Gebühren für Verpackung, Versicherung und Transport der Waren aus, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden, sofern Prowrap nichts anderes schriftlich vereinbart hat.

7.3 Prowrap kann dem Kunden die Waren am oder zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Abschluss der Lieferung in Rechnung stellen.

7.4 Der Kunde muss die Rechnung innerhalb von 20 Werktagen nach Rechnungsdatum vollständig und in frei verfügbaren Mitteln bezahlen, sofern mit Prowrap nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Zahlung erfolgt auf das von Prowrap schriftlich benannte Bankkonto. Zeit für die Zahlung ist von entscheidender Bedeutung.

7.5 Wenn der Kunde eine an Prowrap im Rahmen des Vertrags geschuldete Zahlung nicht bis zum Fälligkeitsdatum leistet, muss der Kunde Zinsen auf den überfälligen Betrag in Höhe von 4 % pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der HSBC Bank Plc zahlen . Diese Zinsen werden täglich vom Fälligkeitstag bis zur tatsächlichen Zahlung des überfälligen Betrags vor oder nach dem Urteil anfallen. Der Kunde hat die Zinsen zusammen mit dem überfälligen Betrag zu zahlen.

7.6 Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertrags geschuldeten Beträge in voller Höhe ohne Aufrechnung, Gegenforderung, Abzug oder Einbehaltung zu zahlen (mit Ausnahme etwaiger gesetzlich vorgeschriebener Abzüge oder Einbehalte). Prowrap kann jederzeit, ohne Einschränkung anderer Rechte oder Rechtsbehelfe, jeden vom Kunden geschuldeten Betrag mit jedem von Prowrap an den Kunden zu zahlenden Betrag verrechnen.

8. KREDITLIMIT

Prowrap kann von Zeit zu Zeit Kreditlimits festlegen und ändern und die Lieferung der Waren zurückhalten, wenn der Kunde dieses Kreditlimit überschreitet.

9. KÜNDIGUNG

9.1 Ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsbehelfe kann Prowrap den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, wenn:

9.1.1 der Kunde begeht eine wesentliche Verletzung einer Vertragsklausel und (falls eine solche Verletzung behoben werden kann) diese Verletzung nicht innerhalb von 10 Tagen nach schriftlicher Mitteilung dieser Partei;

9.1.2 Der Kunde unternimmt alle Schritte oder Maßnahmen im Zusammenhang mit seinem Eintritt in die Insolvenz, der vorläufigen Liquidation oder einem Vergleich oder einer Vereinbarung mit seinen Gläubigern (außer im Zusammenhang mit einer zahlungsfähigen Umstrukturierung) oder einer Liquidation (sei es freiwillig oder auf Anordnung eines Gerichts). (es sei denn, es handelt sich um eine zahlungsfähige Umstrukturierung), die Ernennung eines Insolvenzverwalters für eines seiner Vermögenswerte oder die Einstellung der Geschäftstätigkeit oder, wenn der Schritt oder die Maßnahme in einer anderen Gerichtsbarkeit erfolgt, im Zusammenhang mit einem analogen Verfahren in der betreffenden Gerichtsbarkeit;

9.1.3 Der Kunde suspendiert, droht mit der Aussetzung, Einstellung oder Anlierst, seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise einzustellen; Oder

9.1.4 Die finanzielle Situation des Kunden verschlechtert sich in einem solchen Ausmaß, dass nach Ansicht von Prowrap die Fähigkeit des Kunden, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag angemessen nachzukommen, gefährdet ist.

9.2 Ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsbehelfe kann Prowrap die Bereitstellung der Waren gemäß dem Vertrag oder einem anderen Vertrag zwischen dem Kunden und Prowrap aussetzen, wenn der Kunde einem der in Abschnitt 9.1.1 bis Abschnitt 9.1.4 aufgeführten Ereignisse ausgesetzt wird. oder Prowrap begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass der Kunde im Begriff ist, einer dieser Verpflichtungen zu unterliegen, oder wenn der Kunde einen im Rahmen des Vertrags fälligen Betrag am Fälligkeitstag nicht zahlt.

9.3 Ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsbehelfe kann Prowrap den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, wenn der Kunde einen im Rahmen des Vertrags geschuldeten Betrag nicht am Fälligkeitstag zahlt.

9.4 Bei Beendigung des Vertrags aus irgendeinem Grund ist der Kunde verpflichtet, Prowrap unverzüglich alle ausstehenden unbezahlten Rechnungen und Zinsen von Prowrap zu zahlen.

9.5 Die Kündigung des Vertrags berührt keine Rechte und Rechtsbehelfe der Parteien, die bei Beendigung entstanden sind, einschließlich des Rechts, Schadensersatz in Bezug auf eine Verletzung des Vertrages zu verlangen, die zum Oder vor dem Datum der Kündigung bestand.

9.6 Jede Bestimmung des Vertrages, die ausdrücklich oder implizit dazu bestimmt ist, nach oder nach der Kündigung in Kraft zu treten oder in Kraft zu bleiben, bleibt in vollem Umfang in Kraft.

10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

10.1 Nichts in diesen Bedingungen soll die Haftung von Prowrap einschränken oder ausschließen für:

10.1.1 Tod oder Körperverletzung, die durch Fahrlässigkeit oder Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter, Agenten oder Unterauftragnehmer (sofern zutreffend) verursacht wurde;

10.1.2 Betrug oder betrügerische Falschdarstellung;

10.1.3 Verstoß gegen die Indenserdes 12 des Sale of Goods Act 1979; Oder

10.1.4 fehlerhafte Produkte nach dem Verbraucherschutzgesetz von 1987; Oder

10.1.5 alle Angelegenheiten, bei denen es für Prowrap rechtswidrig wäre, die Haftung auszuschließen oder einzuschränken.

10.2 Vorbehaltlich Ziffer 10.1:

10.2.1 Prowrap haftet gegenüber dem Kunden unter keinen Umständen, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, für entgangenen Gewinn oder indirekte oder Folgeschäden, die sich aus oder im Zusammenhang ergeben mit dem Vertrag; Und

10.2.2 Die Gesamthaftung von Prowrap gegenüber dem Kunden in Bezug auf alle anderen Verluste, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder aus anderen Gründen, übersteigt unter keinen Umständen 100 % der Preis der Waren.

11. HÖHERE GEWALT

Keine der Parteien verstößt gegen den Vertrag oder haftet für Verzögerungen bei der Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn diese Verzögerung oder dieser Ausfall auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Verzugs- oder Nichterfüllungsfrist 4 Wochen andauert, kann die nicht betroffene Partei den Vertrag durch eine fristlose Kündigung der betroffenen Partei von 30 Tagen kündigen.

12. ANKÜNDIGUNG

12.1 Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung keine öffentliche Ankündigung über das Bestehen, den Gegenstand oder die Bedingungen des Vertrags, die Waren oder die darin vorgesehenen weiteren Transaktionen oder die Beziehung zwischen den Parteien machen oder dies einer anderen Person gestatten Zustimmung von Prowrap, sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben, einer Regierungs- oder Regulierungsbehörde (einschließlich, aber nicht beschränkt auf relevante Wertpapierbörsen), einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde.

13. ALLGEMEINES

13.1 Abtretung und sonstige Geschäfte

13.1.1 Prowrap kann jederzeit alle oder einige seiner Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben oder auf andere Weise damit umgehen.

13.1.2 Der Kunde darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Prowrap keine oder alle seiner Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben, treuhändisch erklären oder auf andere Weise damit umgehen.

13.2 Vertraulichkeit

13.2.1 Jede Partei verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt vertrauliche Informationen über das Geschäft, Angelegenheiten, Kunden, Kunden oder Lieferanten der anderen Partei oder eines Mitglieds der Gruppe, der die andere Partei angehört, offenzulegen, es sei denn, dies ist in Ziffer 13.2.2 zulässig. Für die Zwecke dieser Klausel bezeichnet „Gruppe“ in Bezug auf eine Partei diese Partei, jeweils eine Tochtergesellschaft oder Holdinggesellschaft dieser Partei und jeweils eine Tochtergesellschaft einer Holdinggesellschaft dieser Partei.

13.2.2 Jede Partei kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegen:

(a) an seine Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vertreter oder Berater, die diese Informationen kennen müssen, um die Rechte der Partei auszuüben oder ihre Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zu erfüllen. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vertreter oder Berater, denen sie die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegt, dieser Klausel 13.2 entsprechen; Und

b) wie es das Gesetz, ein zuständiges Gericht oder eine staatliche oder Regulierungsbehörde vorschreibt.

13.2.3 Die vertraulichen Informationen einer anderen Partei darf keine Partei für andere Zwecke verwenden, als um ihre Rechte auszuüben und ihre Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zu erfüllen.

13.3 Vollständige Vereinbarung

13.3.1 Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt und löscht alle bisherigen Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Gewährleistungen, Zusicherungen, Zusicherungen und mündlichen Vereinbarungen zwischen ihnen, ob schriftlich oder mündlich, in Bezug auf ihren Gegenstand.

13.3.2 Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass sie keine Abhilfemaßnahmen in Bezug auf Aussagen, Zusicherungen, Zusicherungen oder Gewährleistungen (unschuldig oder fahrlässig) hat, die in dieser Vereinbarung nicht festgelegt sind. Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass sie keinen Anspruch auf unschuldige oder fahrlässige Falschdarstellung auf der Grundlage einer Erklärung in dieser Vereinbarung hat.

13.4 Bestechungsbekämpfung

13.4.1 Für die Zwecke dieser Klausel 13.4 sind die Ausdrücke „angemessene Verfahren“ und „verbunden mit“ in Übereinstimmung mit den Bestechungsgesetzen auszulegen.

13.4.2 Jede Partei muss die geltenden Bestechungsgesetze einhalten, einschließlich der Gewährleistung, dass sie über angemessene Verfahren zur Verhinderung von Bestechung verfügt, und sicherstellen, dass

a) das gesamte Personal dieser Partei;

b) alle anderen, die mit dieser Partei verbunden sind, und

c) alle Unterauftragnehmer dieser Partei,

in die Erfüllung des Vertrages einbezogen sind, so dass sie eingehalten werden.

13.4.3 Ohne Einschränkungen von Ziffer 13.4.2 darf keine der Parteien Bestechungsgelder oder sonstige unsachgemäße Zahlungen vornehmen oder erhalten oder zulassen, dass eine solche Zahlung in ihrem Namen entweder im Vereinigten Königreich oder anderswo geleistet oder empfangen wird, und sie führt angemessene Verfahren durch, um sicherzustellen, dass solche Bestechungsgelder oder Zahlungen nicht direkt oder indirekt in ihrem Namen getätigt werden.

13.4.4 Jede Partei hat die andere unverzüglich zu benachrichtigen, sobald sie Kenntnis von einem Verstoß oder einem möglichen Verstoß gegen diese Klausel 13.4 erhält.

13.5 Variation

Eine Änderung des Vertrags ist nur wirksam, wenn sie von den Parteien (oder ihren bevollmächtigten Vertretern) schriftlich und unterzeichnet ist.

13.6 Verzicht

Kein Versäumnis oder eine Verzögerung durch eine Partei, ein im Vertrag oder durch das Gesetz vorgesehene Recht oder Rechtsmittel auszuüben, stellt einen Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder Rechtsmittel dar, noch verhindert oder beschränkt es die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsbehelfs. Die ausübung dieses Rechts oder Rechtsbehelfs darf die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsbehelfs nicht verhindern oder einschränken.

13.7 Abfindung

Sollte eine Bestimmung oder Teilbestimmung des Vertrages unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so gilt sie als geändert, soweit dies für ihre Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbaren erforderlich ist. Ist eine solche Änderung nicht möglich, so gilt die entsprechende Bestimmung oder Teilbestimmung als gestrichen. Eine Änderung oder Streichung einer Bestimmung oder Teilbestimmung gemäß dieser Klausel berührt nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des restlichen Vertrags.

13.8 Mitteilungen

13.8.1 Jede Mitteilung oder sonstige Mitteilung an eine Partei im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist schriftlich an diese Partei an ihrem Sitz (wenn es sich um eine Gesellschaft handelt) oder an ihren Hauptgeschäftssitz (in einem anderen Fall) oder eine andere Adresse, die diese Partei der anderen Partei gemäß dieser Klausel schriftlich mitgeteilt haben kann. , und ist persönlich zu liefern, per Prepaid-First-Class-Post oder einem anderen Lieferservice am nächsten Werktag, handelsüblichem Kurier, Fax oder E-Mail zu versenden.

13.8.2 Eine Mitteilung oder sonstige Mitteilung gilt als eingegangen: wenn sie persönlich zugestellt wird, wenn sie an der in Ziffer 13.8.1 genannten Adresse belassen wird; wenn per Prepaid-Post der ersten Klasse oder einem anderen Lieferservice am nächsten Arbeitstag gesendet wird, um 9.00 Uhr am zweiten Werktag nach der Entsendung; wenn per Handelskurier geliefert, zum Zeitpunkt und zu dem Zeitpunkt, an dem der Lieferschein des Kuriers unterzeichnet ist; oder, wenn per Fax oder E-Mail gesendet, einen Werktag nach der Übermittlung.

13.8.3 Die Bestimmungen dieser Klausel gelten nicht für die Zustellung von Verfahren oder anderen Schriftsätzen in Rechtsverfahren.

13.9 Rechte Dritter

Niemand außer einer Vertragspartei und ihren zugelassenen Zessionar mitgliedern das Recht, ihre Bedingungen durchzusetzen.

13.10 Geltendes Recht

Der Vertrag und alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus oder in Verbindung mit ihm oder seinem Gegenstand oder seiner Entstehung ergeben, unterliegen dem Recht von England und Wales und werden entsprechend ausgelegt.

13.11 Zuständigkeit

Jede Partei stimmt unwiderruflich zu, dass die Gerichte von England und Wales ausschließlich für die Beilegung von Streitigkeiten oder Ansprüchen (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) zuständig sind, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder seinem Gegenstand oder seiner Entstehung ergeben.